I. Geltungsbereich
1. Für Veranstaltungen und sonstige Projekte von Kunden und Auftraggebern bucht SHOWCAST als Model- und Cstingagentur Models, Schauspieler, Moderatoren und andere Künstler (nachfolgend nur Künstler). Hierbei greift SHOWCAST vornehmlich auf Künstler zurück, die sich auf www.SHOWCAST.de registriert und dort ihr jeweiliges Profil stets aktualisiert hinterlegt haben.
2. Die hierüber von SHOWCAST mit den jeweiligen Künstlern abgeschlossenen Verträge unterliegen den nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Künstler und SHOWCAST. Dies selbst dann, wenn dies nicht nochmals ausdrücklich von den Vertragsparteien vereinbart wird.
3. Abweichende Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Künstlers sowie Änderungen, Streichungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen durch den Künstler gelten nur, soweit sie von SHOWCAST bestätigt werden.
II. Vertragsschluss
1. Leistungs- und Honorarangaben in Angebotsschreiben oder Buchungsanfragen sind nur dann verbindlich, soweit SHOWCAST dies in Textform (E-Mail, Fax oder Brief) ausdrücklich erklärt.
2. Verbindliche Vereinbarungen zu der vom Künstler geschuldeten Leistung einschließlich Veranstaltungs- bzw. Einsatzzeiten und etwaigen Proben sowie der Art der zu erbringenden Leistung bzw. Darbietung und der ihm von SHOWCAST hierfür zu zahlenden Gage treffen die Vertragsparteien im Rahmen des durch Angebot und Annahme zu schließenden Vertrags.
III. Art und Umfang des Engagements
1. Dem Künstler sind Gegenstand, Stil und Art der von ihm geschuldeten Leistung bzw. Darbietung bekannt. Hinsichtlich der dramaturgischen und organisatorischen Umsetzung der von ihm geschuldeten Leistung bzw. Darbietung unterliegt der Künstler grundsätzlich den Weisungen des jeweiligen Kunden bzw. Auftraggebers.
2. Daneben und im Nachgang an den Vertragsschluss kann sich die vom Künstler zu erbringende Leistung nach einem mit SHOWCAST oder dem Kunden bzw. Auftraggeber abzuhaltenden Briefing bestimmen.
3. Dem Künstler ist bekannt, dass Änderungen des Projektablaufs nicht nur im Hinblick auf die Mitwirkenden, sondern auch in sonstiger Weise (z.B. hinsichtlich Location, Terminen, Unterbringung und den Reisemöglichkeiten usw.) nicht ausgeschlossen werden können.
4. Beide Vertragsparteien werden sich und ihre vertraglichen Beziehungen etwaig veränderten Umständen anpassen, um die Durchführung und den Erfolg des Projekts zu gewährleisten.
IV. Gage, Spesen, Reise- und Übernachtungskosten
1. Die Höhe der Gage des Künstlers richtet sich nach der hierzu von den Vertragsparteien vertraglich getroffenen Vereinbarung. Soweit von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, sind Entgelt für Proben sowie sämtliche Spesen des Künstlers einschließlich etwaiger Reise- und Übernachtungskosten mit der vereinbarten Gage abgegolten.
2. Soweit von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, werden An- und Abreise zum Veranstaltungsort von SHOWCAST organisiert. In diesem Fall werden anfallende Fahrt- und Übernachtungskosten von SHOWCAST getragen. Bahnfahrten erfolgen 2. Klasse, Flugreisen economy.
3. Der Künstler erteilt SHOWCAST Rechnung über die ihm vertragsgemäß gebührende Gage. Die vereinbarte Gage ist fällig mit Leistungserbringung. Der Künstler versteuert sein Einkommen in der Bundesrepublik Deutschland selbst.
4. SHOWCAST befindet sich nicht in Verzug, solange SHOWCAST seinerseits die von dem jeweiligen Kunden bzw. Auftraggeber geschuldete Vergütung nicht erhalten hat, es sei denn, SHOWCAST hat den ausbleibenden Zahlungseingang durch eigenen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten. SHOWCAST wird den Künstler unverzüglich über einen nicht rechtzeitig erfolgten Zahlungseingang informieren.
V. Foto-, Video- und Tonaufnahmen / Rechteübertragung
1. Der Künstler erklärt sein Einverständnis, dass die von seiner Person bzw. Darbietung gefertigten Lichtbild-, Audio- und/oder Videoaufnahmen in unveränderter oder abgeänderter Form durch SHOWCAST oder Dritte, die im Einverständnis von SHOWCAST handeln, zu werblichen, redaktionellen oder sonstigen Zwecken verbreitet oder veröffentlicht werden, und zwar ohne Beschränkung des sachlichen, räumlichen und zeitlichen Verwendungsbereichs.
2. Der Künstler erklärt sich ausdrücklich mit einer Retuschierung der von seiner Person bzw. Darbietung gefertigten Aufnahmen oder deren Reproduktionen sowie mit deren Verwendung im Rahmen von Montagen und Bildbearbeitungen jeder Art einverstanden.
3. Der Künstler versichert, dass er hinsichtlich dieser Rechte keine vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten getroffen hat.
4. Der Künstler bestätigt, dass mit Zahlung der vertraglich vereinbarten Gage etwaige Ansprüche aus der Übertragung der in Abs. 1 und 2 genannten Nutzungs- und Verwertungsrechte abgegolten sind.
VI. Leistungsausfall
1. Tritt der Künstler seinen Auftrag wegen Krankheit, witterungsbedingt oder aber aufgrund höherer Gewalt nicht an, werden beide Vertragsparteien von der Pflicht zur Erbringung der wechselseitig geschuldeten Leistung frei.
2. Der Künstler wird SHOWCAST von einer den Auftrag gefährdenden Erkrankung oder einer sonstigen Verhinderung aus wichtigem Grund unverzüglich in Kenntnis setzen. Eine Erkrankung ist SHOWCAST unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen.
3. Bei einer schuldhaften Verletzung seiner Pflicht zur Mitwirkung an dem vertragsgegenständlichen Projekt hat der Künstler an SHOWCAST eine Schadenspauschale in Höhe der vereinbarten Gage zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Künstler ist der Nachweis gestattet, dass SHOWCAST kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Schadenspauschale kürzt sich in diesem Fall entsprechend.
4. Soweit das Projekt aufgrund eines von SHOWCAST nicht zu vertretenden Umstandes nicht umgesetzt und die vom Künstler vertraglich geschuldete Leistung nicht abgerufen wird, kürzt sich der vertraglich vereinbarte Honoraranspruch des Künstlers entsprechend.
VII. Sonstige Pflichten des Künstlers
1. Der Künstler hat alles zu unterlassen, was den Erfolg des Projekts beeinträchtigen könnte. Er hat insbesondere pünktlich, gepflegt und erholt zu den vertraglich vereinbarten Terminen zu erscheinen. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung ist SHOWCAST berechtigt, die Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung zu beenden und/oder die vereinbarte Gage entsprechend zu kürzen. In diesem Fall hat der Künstler an SHOWCAST zudem eine Schadenspauschale in Höhe der vertraglich vereinbarten Gage zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Künstler ist der Nachweis gestattet, dass SHOWCAST kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Schadenspauschale kürzt sich in diesem Fall entsprechend.
2. Der Künstler verpflichtet sich, Folgeaufträge mit dem Kunden, für den der Künstler von SHOWCAST gebucht wurde, über einen Folgezeitraum von 12 Monaten ausschließlich über SHOWCAST abzuschließen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat der Künstler an SHOWCAST eine Schadenspauschale in Höhe der für den maßgeblichen Auftrag üblicherweise zu berechnenden Vergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Künstler ist der Nachweis gestattet, dass SHOWCAST kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Schadenspauschale kürzt sich in diesem Fall entsprechend.
VIII. Haftung
1. Für Schäden des Künstlers haftet SHOWCAST bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen haftet SHOWCAST nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder Satz 2 gegeben ist.
2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
IX. Freistellung
Soweit SHOWCAST von Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen wird, die der Künstler durch sein Tun oder Unterlassen schuldhaft zu vertreten hat, wird SHOWCAST von dem Künstler freigestellt.
X. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schriftform, salvatorische Klausel
1. Für diese Vertragsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SHOWCAST und dem Künstler gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Köln.
3. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die nichtige Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem von den Vertragsparteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.